Wohnen

Wohnraumanpassung

Durch die mit der ALS-Erkrankung verbundenen Bewegungseinschränkungen ist es fast immer nötig, die häusliche Umgebung anzupassen. Setzen Sie sich möglichst frühzeitig mit Ihrer aktuellen Wohnsituation auseinander. Überprüfen Sie Ihre Wohnung auf Barrierefreiheit. 

  • Müssen Sie zum Verlassen der Wohnung oder innerhalb dieser Treppen überwinden?
  • Sind die Türrahmen breit genug um auch mit einem Rollstuhl hindurch zu kommen?
  • Wie ist das Badezimmer ausgestattet? Bietet es Raum für Hilfsmittel wie Handläufe und Lifter? Könnten evtl. vorhandene Mängel durch Umbaumaßnahmen behoben werden?

Ziel einer Umbaumaßnahme ist immer, das Leben im häuslichen Bereich zu ermöglichen. Manchmal kann jedoch ein Umzug in eine barrierefreie Wohnung, evtl. auch in eine betreute Wohnsituation die passendere Alternative sein. Vorausschauende frühzeitige Planung hilft Lebensqualität und Sicherheit zu erhalten und Angst abzubauen.
 

Wie kann ich meine Wohnsituation selbst verbessern?

  • Ohne großen Aufwand lassen sich Stolperfallen, z. B. durch Teppiche und Vorleger beseitigen.
  • Sorgen Sie für ausreichende Beleuchtung in allen Räumen, auch im Flur.
  • Handläufe auf beiden Seiten der Treppen
  • flache und rutschfeste Matten an der Wohnungstür
  • alltäglich genutzte Gegenstände in Greifhöhe in den Schränken und auf Ablagen platzieren
  • Schranktüren und Schubladen sollten sich leicht öffnen lassen (Angebote im Baumarkt vorhanden).
  • Umstellen von Möbeln, um mehr Bewegungsfläche zu schaffen. Im Eingangsbereich sollte z. B. eine Bewegungsfläche von 1,50 m x 1,50 m oder 1,40 m x 1,70 m vorhanden sein. 
Raumspartüren
Barrierefreies Wohnzimmer für ALS-Kranke

In welchen Wohnbereichen sind häufig Umbaumaßnahmen nötig?

Plattformlifter Treppengeländer
  • Zugang zum Haus / zur Wohnung
  • Türbreiten im Außen- und Innenbereich
  • Türschwellen und die Bewegungsflächen

Badezimmer
  • Badezimmer
  • Überwindung von Treppen

Wer kann mich bei der Planung  von Maßnahmen unterstützen?

Regionale Wohnberatungsstellen bieten Beratung zur Finanzierung und unterstützen bei der konkreten Planung und Umsetzung von Maßnahmen. Wohnberatungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie unter: www.wohnungsanpassung-bag.de

Von den Erfahrungen anderer lernen: Nutzen Sie die Möglichkeiten der Selbsthilfe in der DGM. Lernen Sie von den praktischen Erfahrungen anderer und tauschen Sie sich mit Gleichbetroffenen aus.

Barrierefreies Probewohnen: Die DGM hat in Freiburg-Waltershofen ein einzigartiges Konzept realisiert. Bei einem Aufenthalt in einer der beiden behinderten- und rollstuhlgerecht ausgestatteten Appartements können Sie verschiedene Hilfsmittel und bauliche Maßnahmen nicht nur ansehen sondern unter Alltagsbedingungen erproben. Im angeschlossenen Beratungszentrum bieten wir Ihnen persönliche Beratung rund um die Themen „Hilfsmittelversorgung“ und „barrierefreies Wohnen“ an.

DGM-Haus

Welche Rechte muss ich bei einem Umbau beachten?

Als Eigentümer können Sie die Baumaßnahmen jederzeit vornehmen lassen, als Mieter bedarf es der Absprache mit dem Hauseigentümer. Sie haben als Mieter aufgrund Ihrer körperlichen Behinderung grundsätzlich Anspruch auf Zustimmung zu baulichen Veränderungen, die eine behindertengerechte Nutzung der Wohnung ermöglichen. Sprechen Sie die Finanzierung dabei gerne an. Auch der Vermieter profitiert davon, wenn sein Mietobjekt barrierefrei umgebaut wird. Er ist aber nicht verpflichtet sich an den Kosten zu beteiligen. Tatsächlich kann er sogar darauf bestehen, dass die vorgenommenen Maßnahmen bei Auszug rückgängig gemacht werden. 

Bei Eigentümergemeinschaften gibt es im Gesetz leider keine feste Regelung zur Barrierefreiheit. Allgemein gilt, dass Umbauten „beschlossen oder verlangt werden können“, wenn alle aus der Eigentumsgemeinschaft zustimmen. (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13.O1.2017 – V ZR 96/16: Ein Treppenlift oder eine Rollstuhlrampe für einen gehbehinderten Bewohner muss von den Miteigentümern in der Regel geduldet werden.)
 

Wo erhalte ich Hilfen zur Finanzierung, Zuschüsse oder Darlehen?

Hilfen können gemäß §4 SGB IX (neuntes Sozialgesetzbuch) gewährt werden, wenn Sie als Mieter/ Haushaltsangehöriger ein berechtigtes Interesse an der baulichen Änderung haben, weil Sie aufgrund der körperlichen Behinderungen erheblich in Ihrer Bewegungsfreiheit, Selbstständigkeit und somit an der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben eingeschränkt sind (z. B. Verlassen der Wohnung nicht mehr möglich).

Folgende Kostenträger kommen für eine Förderung in Frage:

  • Berufliche Rehabilitation / Teilhabe am Arbeitsleben: Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit und Integrationsamt
  •  Pflegeversicherung: „Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes“
  • Träger der Sozialhilfe
    Der Vollständigkeit halber seien hier noch die Gesetzliche Unfallversicherung und das Bundesversorgungsgesetz genannt, im Falle einer ALS-Erkrankung spielen sie meist keine Rolle.

Weitere Fördermöglichkeiten:

  • Staatliche Förderung für behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen (Wohnungsbauförderung) der Bundesländer. Ansprechpartner sind Wohnungsämter und Baubehörden des jeweiligen Bundeslandes.
  • Bundesweite Förderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
  • Steuerermäßigung nach dem Einkommensteuergesetz
  • Stiftungen

Hinweis

Fördermittel müssen grundsätzlich vor Beginn der Maßnahme beantragt und anerkannt werden. Mit den Bauarbeiten können Sie erst starten, wenn die schriftliche Bewilligung vorliegt!

Wo finde ich eine barrierefreie Wohnung?

Barrierefreie Wohnungen sind insbesondere in Ballungsgebieten nicht leicht zu finden, es ist aber auch nicht aussichtslos. Im Hinblick auf den demographischen Wandel rüsten Kommunen und Genossenschaften zunehmend nach. 

Bau­ und Wohnungsgenossenschaften haben in der Regel auch barrierefreie Wohnungen im Bestand. Die Vergabe wird häufig über die Dauer der Mitgliedschaft geregelt. Es lohnt sich aber das Gespräch zu suchen und die persönliche Situation zu schildern.

In manchen Städten gibt es zentrale Wohnungsvermittlungsstellen über die Stadtverwaltung, die Sie unter den Suchbegriffen „Amt für Wohnraumversorgung“, „Amt für Wohnungswesen“ oder „Soziales Wohnen“ finden können. Es handelt sich um städtisch geförderten Wohnraum, für den häufig ein Wohnberechtigungsschein erforderlich ist.

Der Wohnberechtigungsschein kann beim zuständigen Wohnungsamt beantragt werden. Anspruchsberechtigt sind Personen, die dauerhaft in Deutschland leben und eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten.

Die Wohnungen werden anhand der sozialen Dringlichkeit vergeben. Diese kann auch durch Krankheit begründet sein. Im Wohnberechtigungsschein wird eine Dringlichkeitsstufe vermerkt.

Die Einkommensgrenzen legt das jeweilige Bundesland fest (§§ 20 - 24 WoFGG). Berücksichtigt wird das gesamte Familieneinkommen, Kinder- und Pflegegeld werden jedoch nicht als Einkommen gewertet.

Die Städte und Gemeinden können darüber hinaus entscheiden, ob eine Mindestaufenthaltsdauer relevant für die Vergabe ist. In manchen Städten ist man erst antragsberechtigt, wenn man zwei oder mehr Jahre dort gelebt hat.

Die Antragstellung muss persönlich oder mittels eines Vormundes erfolgen. Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Wohnungsamt oder im Internet (www.wohnberechtigungsschein.net).

Weiterführende Informationen

DGM-Infodienst für Mitglieder: mit den Themen

  • Umbaufinanzierung  
  • Umbaumaßnahmen im Mietrecht  
  • Umbaumaßnahmen: Finanzielle Förderung der Pflegekasse
  • Individuelle Hilfe durch Stiftungen (Information und Liste)

www.online-wohn-beratung.de

www.nullbarriere.de

www.rehadat-hilfsmittel.de (Bauen, Wohnen)

www.wohnungsanpassung-bag.de/ (Wohnberatungsstellen in Ihrer Nähe)

www.wohnberechtigungsschein.net