Hilfsmittel
Selbständigkeit und Mobilität sind für die meisten Menschen ein wesentlicher Faktor für die persönliche Zufriedenheit und Lebensqualität. Um diese im Alltag trotz fortschreitender Muskelschwäche zu erhalten und ein möglichst aktives und selbstbestimmtes Leben führen zu können, können bedarfsgerecht ausgewählte und individuell angepasste Hilfsmittel unschätzbar wertvoll sein.
Was sind Hilfsmittel – wann werden sie benötigt?
Hilfsmittel sind technische Produkte, die geeignet sind, krankheits- oder behinderungsbedingte Funktionseinschränkungen oder -verluste im Alltag auszugleichen, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder therapeutische Ziele zu erreichen. Sie können maßgeblich dazu beitragen, Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Teilhabe im privaten wie im beruflichen Leben zu gewährleisten oder zu verbessern. Zudem werden Pflegende durch den Einsatz von zweckmäßigen (Pflege-)Hilfsmitteln wirksam entlastet.
Verschiedene Faktoren spielen beim Einsatz von Hilfsmitteln eine Rolle:
- Ihre persönliche Situation und Ihre individuellen Bedürfnisse,
- der Verlauf Ihrer Erkrankung sowie
- Ihre Akzeptanz und Bereitschaft, sich dem Thema Hilfsmittel zu öffnen.
Welche Hilfsmittel gibt es?
Es gibt eine Vielzahl von Produkten, die den unterschiedlichsten Zielsetzungen dienen. Exemplarisch sind nachfolgend einige Hilfsmittel für zentrale Lebensbereiche aufgeführt (ohne Anspruch auf Vollständigkeit). Bitte beachten Sie dabei: Nicht jedes Hilfsmittel ist für jede Person geeignet und notwendig. Der Einsatz orientiert sich an Ihrem individuellen Bedarf und Ihrer persönlichen Lebenssituation.
Fortbewegung
- Gehstöcke, (Leichtgewicht-)Rollator
- Leichter manueller Rollstuhl, der aus eigener Kraft angetrieben werden kann, ggf. mit elektrischem Zusatzantrieb
- Elektro-Rollstuhl, ggf. mit Zusatzfunktionen wie Hub-, Steh- und Liegefunktion, elektronisch verstellbaren Fußstützen, Sondersteuerung (Hand-, Fuß-, Kinn-, Augen- oder Begleitsteuerung)
- Multifunktionsrollstuhl
Therapeutische Hilfen
- Therapeutische Bewegungsgeräte für Arme und/oder Beine
- Orthesen zum Stützen und Stabilisieren der Gelenke bei geschwächter Muskulatur (z. B. Fußorthese bei einer Fußheberschwäche, Halsorthese bei „Dropped Head“ Syndrom).
Transfer und Aufrichthilfen
- Rutschbretter
- Gleitmatten
- Drehscheiben
- Transfergürtel
- Hebelifter
Alltag und Wohnen
- Sitz- und Aufstehhilfen
- elektrisch verstellbarer Betteinlegerahmen bzw. Pflegebett, ggf. mit Zusatzausstattung
- PC-Steuerung: spezielle Unterarmauflagen, Eingabehilfen und alternative Möglichkeiten, den PC zu bedienen, wie leichtgängige Taster, Augensteuerung oder Sprache.
- Funkbasiertes Personenrufsystem, Hausnotrufgerät (an eine Zentrale angeschlossen)
- Umfeldsteuerungen oder Smarthome-Anwendungen zur Bedienung von TV-Gerät, Telefon, Licht, Fenster, Türen, Heizung, per Sprachbefehl, über Smartphone oder Tablet, über die Sondersteuerung Ihres elektrischen Rollstuhls oder per Augensteuerung.
Körperpflege
- Toilettensitzerhöhung (ggf. mit Haltegriffen), WC-Aufsatz mit Dusch-Hygiene-Funktion, elektrische Toilettenaufstehhilfe
- fahrbarer (Dusch-)Toilettenstuhl
- Mobile, klappbare oder festinstallierte Haltegriffe, Duschhocker, Duschklappsitz,
- Badewannensitz, Badewannenlifter (ggf. mit Drehscheibe)
- Griffverdickungen z. B. für Zahnbürste, Griffhalterungen für elektrische Zahnbürste
- Griffverlängerungen z. B. für Kamm, Schwamm, Bürste
An- und Ausziehhilfen
- Knöpf- und Reißverschlusshilfen
- Strumpfanziehhilfen für Socken oder Kompressionsstrümpfe
- Greifzange „Helfende Hand“
- elastische oder Einhand-Schnürsenkel
Ess- und Trinkhilfen
- Griffverdickungen, Leichtbesteck, leichtes Geschirr, Tellerranderhöhungen, Spezialbecher und -tassen
- Trinkhalme (ggf. mit Rückfluss-Stopp)
- Mechanische oder elektronische Armunterstützungssysteme
Hilfsmittel zur Kommunikation
Beachten Sie hierzu u. a. den Menüpunkt „Unterstützte Kommunikation“
Hinweis
Es gibt viele meist kleine „Alltagshelfer“, die Sie in Ihrer Selbständigkeit unterstützen, die aber von den Kostenträgern als „allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens“ eingeordnet und infolge dessen grundsätzlich nicht übernommen werden. Hierzu können zum Beispiel praktische Küchen- und Greifhilfen wie Dosen- und Schraubverschluss-Öffner, manuelle Schreibhilfen oder handelsübliche Ruhesessel zählen. Erkundigen Sie sich vor einer Antragstellung, ob eine Aussicht auf Kostenübernahme besteht.
Wie finde ich das für mich passende Hilfsmittel?
Folgende Fragen sollten Sie sich im Rahmen der persönlichen Bedarfsermittlung stellen:
- Welche Aktivitäten fallen mir im Alltag schwer?
- Werden diese von mir selbst oder mit Hilfe von anderen Personen durchgeführt?
- Was will ich erreichen? Kommen hierfür Hilfsmittel in Frage?
Verschaffen Sie sich einen Überblick, holen Sie Informationen ein und tauschen Sie sich mit anderen Betroffenen im Rahmen von Selbsthilfetreffen aus.
Beratung und praktische Erprobung von Hilfsmitteln
Welches Hilfsmittel für Sie geeignet ist, zeigt sich erst bei der Erprobung und im Vergleich mit ähnlichen Produkten. Probieren Sie in Frage kommende Hilfsmittel am besten zu Hause aus, insbesondere, wenn es sich um größere technische Produkte handelt (z. B. Rollstuhl, Lifter, Treppensteighilfen). Beratung vor Ort und Anleitung zum Gebrauch sollten Sie von Ihrem Leistungserbringer (Reha-Berater des Herstellers oder Sanitätshauses) erhalten. Beziehen Sie behandelnde Therapeuten und / oder Pflegefachkräfte bei der Erprobung ein.
Beachten Sie bitte
Versicherte können in der Regel nur Leistungserbringer (z. B. Sanitätshäuser) nutzen, die mit dem jeweiligen Leistungsträger (z. B. Krankenkasse) einen Vertrag abgeschlossen haben. Nur in Ausnahmefällen - wenn ein berechtigtes Interesse besteht – können Betroffene einen anderen Hilfsmittelanbieter wählen. Eine individuelle Begründung ist dann erforderlich!
Hilfsmittelversorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV): Vertragsregelungen und wirtschaftliche Aufzahlungen
Der Leistungserbringer ist verpflichtet, Sie zu Produkten der Standardversorgung zu beraten, bei der Sie keine wirtschaftliche Aufzahlung leisten müssen. Falls in Ihrem Einzelfall eine Standardversorgung nicht ausreichend und die Versorgung mit einem höherwertigen Hilfsmittel notwendig ist, legen Sie dem Leitungserbringer und Ihrer GKV die Gründe dafür nachvollziehbar dar.
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) weist ausdrücklich darauf hin, dass stets die konkreten Umstände im Einzelfall sorgfältig ermittelt und berücksichtigt werden müssen. Wenden Sie sich (schriftlich) an Ihre GKV, wenn der versorgende Leistungserbringer für ein in Ihrem Einzelfall notwendiges Hilfsmittel eine Aufzahlung verlangt.
Bei mir steht eine komplexe Hilfsmittelversorgung an – wie gehe ich vor?
Wir empfehlen Ihnen, die Kompetenz eines multiprofessionellen und interdisziplinär zusammenarbeitenden Teams zu nutzen. Neuromuskuläre Zentren (NMZ) oder Rehakliniken können Sie in Ihrem Anliegen unterstützen und gemeinsam mit Ihnen ein Konzept für Ihre Hilfsmittelversorgung abstimmen. Dabei ist das Maß des Notwendigen ebenso zu beachten, wie eine anpassungsfähige und nachhaltige Versorgung. Die Ergebnisse sollten schriftlich festgehalten, Erprobungen mit Fotos oder Videoaufnahmen dokumentiert werden.
Ablauf der Hilfsmittelversorgung
1. Beratung
- Bedarfsermittlung / Behinderungsausgleich
- Wohn- und Pflegesituation
- Finanzierung / Kostenträger
2. Erprobung
- mehrere Produkte
- individuelle Anpassungsmöglichkeit
- Umfang / Service / Dienstleistung
3. Versorgung
- Verordnung mit ärztlicher Stellungnahme
- Kostenvoranschlag
- Persönliche Stellungnahme
Wer übernimmt die Kosten?
Welcher Kostenträger für die Kostenübernahme Ihres Hilfsmittels in Frage kommt, hängt u. a. von der jeweiligen Zielsetzung der Hilfsmittelversorgung ab. In der Regel gelten folgende Zuständigkeiten:
Ziel: Krankenbehandlung
- GKV (Gesetzliche Krankenkasse): § 33 SGB V
- PKV (Private Krankenkasse): richtet sich nach individuellen Vertragsregelungen.
Ziel: Medizinische Rehabilitation
- Krankenbehandlung, Vorbeugung einer drohenden Behinderung oder
- Behinderungsausgleich zur Erfüllung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens:
- GKV (Gesetzliche Krankenkassen): § 33 SGB V in Verbindung mit § 47 SGB IX
- PKV (Private Krankenkasse): unterliegt individuellen Vertragsregelungen!
- Träger der Eingliederungshilfe: § 109 Abs. 2 SGB IX
Tipp für Privatversicherte
Wenn die Leistungen, die Ihre Private Krankenversicherung erbringt, hinter den Leistungen der GKV zurückbleiben, können Sie einen Antrag auf Kostenübernahme der Differenz beim örtlichen Träger der Eingliederungshilfe stellen
Ziel: Verbesserung der Pflegesituation (§ 40 SGB XI)
- Erleichterung der Pflege, Linderung von Beschwerden, Sicherung oder Förderung einer selbstständigeren Lebensführung: GKV (vorrangig zu prüfen)
- Gesetzliche Pflegeversicherung / Private Pflegeversicherung
Hinweis
Hilfsmittel der GKV dienen immer dem Behinderungsausgleich und/oder der Therapie. Pflegehilfsmittel dienen dazu, die Pflegesituation zu verbessern. Dennoch ist immer zuerst die Zuständigkeit der Krankenkasse zu prüfen v.a. bei „großen Hilfsmitteln“ (wie z.B. Multifunktionsrollstuhl, Bett). Es gilt der Grundsatz: Reha vor Pflege!
Ziel: Teilhabe am Arbeitsleben (§ 49 SGB IX)
- Gesetzliche Rentenversicherung
- Bundesagentur für Arbeit
- Integrationsamt/Inklusionsamt
Ziel: Soziale Teilhabe
Örtlicher Träger der Eingliederungshilfe (§§ 76ff SGB IX in Verbindung mit § 84 SGB IX)
Hinweis
Leistungen der Eingliederungshilfe erfolgen nachrangig, evtl. bestehende Ansprüche gegenüber den vorrangigen Kostenträgern müssen geprüft und ausgeschlossen werden. Einkommen und Vermögen, das die Freigrenzen übersteigt, muss eingesetzt werden. Das Vermögen des Partners wird nicht angerechnet.
Was muss ich bei der Antragstellung beachten?
Hilfsmittel werden grundsätzlich nur auf Antrag des Versicherten erbracht
Bei allen Rehabilitationsträgern, die Hilfsmittel im Rahmen der medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur selbstbestimmen Lebensführung zur Verfügung stellen, ist ein Antrag erforderlich. Dies kann zwar formlos geschehen, dennoch sollten Sie die Schriftform bevorzugen, in denen die Inhalte klar und präzise (nachweisbar) formuliert werden. Sie können auch einen Dritten, etwa einen Reha-Berater (nachweislich) beauftragen (§ 13 SGB X).
Wichtig: Der Antrag muss vor der Anschaffung bei dem Leistungsträger eingereicht werden – sonst besteht keine Leistungspflicht!
In der Privaten Krankenversicherung (PKV) gelten individuelle Vertragsvereinbarungen
Bei den Privaten Krankenversicherungen (PKV) ist die Leistungspflicht in Ihrem individuellen Vertrag geregelt. Hier wird in der Regel nach dem „Kostenerstattungsprinzip“ gehandelt, das eine finanzielle Rückerstattung von verauslagten Kosten vorsieht. Eine Antragstellung ist formal nicht vorgesehen. Es ist jedoch ratsam, sich vor der Anschaffung eines Hilfsmittels genau über die Vertragsbedingungen Ihres PKV-Tarifs zu informieren. Von Ihrer PKV erhalten Sie auch ein Hilfsmittelverzeichnis, in dem Sie nachschauen können, welche Hilfsmittel von Ihrer Versicherung übernommen werden. Fragen Sie nach, ob Ihre PKV mit bestimmten Sanitätshäusern einen Vertrag zur Versorgung mit Hilfsmitteln hat oder ob Sie sich an einen Hilfsmittelanbieter Ihrer Wahl wenden können.
Eine ärztliche Verordnung mit Stellungnahme ist empfehlenswert
In der Regel sollte jedem Antrag eine ärztliche Verordnung inkl. Stellungnahme beigefügt werden. Neben dem Behinderungsausgleich erzielen Hilfsmittel oft auch therapeutische oder prophylaktische Wirkung. Eine fachliche Stellungnahme zum Versorgungsbedarf, beispielsweise auch durch Ihre Therapeutinnen oder Therapeuten, stärkt Ihren persönlichen Antrag.
Hinweis: Achten Sie darauf, dass der Arzt oder die Ärztin das Rezept und die Stellungnahme sorgfältig mit präzisen Angaben zur Diagnose, medizinischen Notwendigkeit, Bezeichnung des Hilfsmittels (ggf. mit der entsprechenden Hilfsmittel-Nummer) erstellt und sie mit Hinweisen auf Ihre Gesamtsituation, den Bedarf und Zweck der spezifischen Hilfsmittelversorgung ergänzt.
Individuelle Versorgungen erfordern individuelle Begründungen!
- Der Antrag steuert den Verlauf des Verwaltungsverfahrens. Stellen Sie daher einen nachvollziehbar begründeten, auf Ihre persönliche Einzelfall-Situation bezogenen Antrag. Meiden Sie Pauschal-Aussagen.
- Ihr Antrag sollte Angaben zu Ihrer Person (Name, Anschrift, Angaben zur Behinderung, Krankheit, ggf. Pflegegrad), zu Ihrer derzeitigen Versorgung, evtl. auch zu Ihrer Arbeits- und Wohnsituation („Ist-Zustand“) enthalten.
- Schildern Sie dem Kostenträger die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der beantragten Hilfsmittelversorgung in Ihrem Einzelfall und erläutern Sie die Versorgungsziele, die damit erreicht werden sollen.
- Nehmen Sie Bezug auf die beigefügte ärztliche Verordnung und die fachlichen Stellungnahmen. Erläutern Sie die vorausgegangene Beratung und Erprobung verschiedener Hilfsmittel und die fachliche Unterstützung im Versorgungsprozess, beispielsweise durch Therapeutinnen oder Therapeuten, Pflegekräfte oder den Integrationsfachdienst.
- Verweisen Sie auf den Kostenvoranschlag des Leistungserbringers. Ihr Hilfsmittelanbieter, Fachhändler oder Sanitätshaus erstellt nach einer Erprobung einen Kostenvoranschlag und sendet diesen, gemeinsam mit einem Erprobungsbericht (ggf. samt Foto- oder Videodokumentation), der ärztlichen Verordnung und ggf. Ihrem persönlichen Anschreiben an den Leistungsträger.
- Bitten Sie den Leistungsträger bei der Antragstellung um einen schriftlichen Bescheid.
Tipp: Vergessen Sie nicht, von allen Dokumenten eine Kopie für Ihre persönlichen Unterlagen anzufertigen. So behalten Sie die Übersicht über den Versorgungsprozess und die Absprachen, beispielsweise falls ein anderes Hilfsmittel als das gewünschte geliefert wird oder wichtiges Zubehör fehlt.
Das Genehmigungsverfahren
Sobald der Antrag dem Leistungsträger vorliegt, beginnt das Genehmigungsverfahren.
Folgende Fristen gelten:
- Nach Eingang des Antrags muss die GKV (oder ggf. ein anderer zuständiger Rehaträger) spätestens nach zwei Monaten eine Entscheidung treffen.
- Bei Pflegehilfsmitteln mit alleiniger Zuständigkeit der Pflegekasse beträgt die Frist nur 3 Wochen, bzw. 5 Wochen, wenn der Medizinische Dienst (MD) eingeschaltet wird. Die Beauftragung eines MD-Gutachtens ist Ihnen schriftlich mitzuteilen. Informieren Sie Ihre Krankenkasse, dass eine zeitnahe Versorgung für Sie sehr wichtig ist.
- Stimmt der Kostenträger nach Prüfung Ihrem Antrag zu, erhalten Sie als versicherte Person in der Regel eine Mitteilung über den Abschluss des Verfahrens, meist auch mit Angabe, „wer-was-wann“ liefert.
- Die Krankenkasse kann einen Antrag auch nur teilweise befürworten oder ihn ganz ablehnen. Lassen Sie sich einen ablehnenden (Teil-)Bescheid grundsätzlich schriftlich begründen. Informieren Sie sich über Ihre Widerspruchs- und Begründungsmöglichkeiten und lassen Sie sich beraten (s. u.).
Tipp
Handeln Sie frühzeitig! Eine rechtzeitige und vorausschauende Planung ist für die Anschaffung von Hilfsmitteln dringend ratsam. Denn es braucht Zeit für die Erprobung und Anpassung, um ein geeignetes Produkt zu finden, das langfristig benutzt und mit möglichst wenig Aufwand an den Verlauf Ihrer Erkrankung angepasst werden kann. Bei großen und teuren Hilfsmitteln (z. B. Elektrorollstuhl) ist zu berücksichtigen, dass nach Beantragung der Kostenübernahme mehrere Wochen bis zur Entscheidung und Auslieferung vergehen können. Zögern Sie deshalb die Anschaffung von Hilfsmitteln möglichst nicht zu lange hinaus.
Beratung und Unterstützung
Da Standard-Hilfsmittel von Menschen mit Neuromuskulären Erkrankungen häufig nicht genutzt werden können, empfehlen wir Ihnen, sich vor der Antragstellung zunächst unverbindlich bei einer der folgenden Stellen über geeignete Hilfsmittel und die richtige Vorgehensweise bei der Beantragung zu informieren und beraten zu lassen:
- Neuromuskulären Zentren: Beratung und Verordnung von Hilfsmitteln im Rahmen der Muskelsprechstunden
- Rehakliniken mit Expertise bei Neuromuskulären Erkrankungen: Beratung und Anpassung von Hilfsmitteln im Rahmen eines stationären Aufenthaltes zur medizinischen Rehabilitation
- Regionale DGM-Selbsthilfegruppen und ALS-Gesprächskreise: Wertvoller Erfahrungsaustausch zur Hilfsmittelversorgung
- Hilfsmittelberatung der DGM: für alle Fragen rund um die Versorgung mit Hilfsmitteln
Weiterführende Informationen
- DGM-Mitglieder finden im Kapitel 3 unseres "Infodienstes" zusammengestellte aktuelle Infos.
- Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB): www.teilhabeberatung.de. Die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales finanzierten Stellen beraten bundesweit und unentgeltlich zu Fragen der Rehabilitation und Teilhabe.
- Ansprechstellen für Rehabilitation und Teilhabe der einzelnen Sozialleistungsträger finden Sie unter: www.ansprechstellen.de.
- www.rehadat-hilfsmittel.de bietet neben einem „Hilfsmittelfinder“ detaillierte Informationen über Hilfsmittel sowie Praxisbeispiele, Literatur, Forschung, Recht und Adressen.
- www.online-wohn-beratung.de > Hilfsmittel für die häusliche Pflege>Hilfsmittel finden
- www.nullbarriere.de > Hilfsmittelversorgung
- Die Compass-Pflegeberatung bietet kostenfreie und unabhängige Pflege- und Hilfsmittelberatung für Privatversicherte, auch im Rahmen von Hausbesuchen: T 0800 101 88 00.