Finanzierung der Pflege bei Heimbeatmung

Bei den Kosten für die Pflege langzeitbeatmeter Menschen unterscheidet man zwischen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung und Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei der häuslichen Krankenpflege (HKP) nach § 37 SGB V (gesetzliche Krankenversicherung) wird ein Patient zu Hause von Pflegefachkräften versorgt. Dies kann neben der medizinischen Versorgung auch die Körperpflege, Ernährung, Mobilität und die hauswirtschaftliche Versorgung umfassen. Die HKP ist eine Leistung der Krankenkasse. Sie darf nicht mit der „häuslichen Pflege“ der Pflegeversicherung (SGB XI) verwechselt werden, über die Grundpflege (Körperhygiene, Ernährung, Mobilität und Unterstützung im Alltag) finanziert wird. Vorrangiges Ziel der HKP ist die Sicherung der medizinischen Behandlungsmaßnahmen im gewohnten sozialen Umfeld. Der verordnende Arzt (der Klinikarzt vor der Entlassung aus dem Krankenhaus, der Hausarzt, wenn der Betroffene zu Hause ist) sollte auf dem Formular „Verordnung häuslicher Krankenpflege“ klar benennen:

  • ärztliche Behandlungsziele
  • notwendige Behandlungsmaßnahmen
  • Konsequenzen im Falle einer Unterlassung

Bei der Verordnung werden alle medizinisch-pflegerisch notwendigen Maßnahmen (Behandlungspflege) benannt, die den Einsatz qualifizierten Pflegepersonals erfordern, soweit nicht pflegende Angehörige in diese Tätigkeiten eingearbeitet werden können. Beispiele hierfür sind Überwachung der Vitalfunktionen, Einstellung und Wartung der Geräte, Absaugen, Wundversorgung, Medikamentengabe, usw.
Bei Privatversicherten sind die Geld- und Sachleistungen für die häusliche Krankenpflege mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichbar. Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege gilt sowohl in der eigenen Wohnung als in allen anderen Wohnformen, zum Beispiel in Wohngemeinschaften.
 

24-Stunden-Intensivpflege

Bei der Finanzierung ist ausschlaggebend ob eine Pflegefachkraft ständig anwesend sein muss. Menschen, die invasiv beatmet werden, haben einen Anspruch auf eine 24-stündige Intensivpflege. Das meint eine ständig anwesende, angeleitete Pflegeperson, die bei Bedarf unmittelbar eine notwendige Tätigkeit (z. B. Absaugen, Wiederanschließen des Schlauchsystems) aufnehmen kann. 

Wenn Sie aufgrund der mit der ALS-Erkrankung verbundenen Muskelschwäche das Beatmungsgerät nicht selbständig bedienen können oder sich bei Komplikationen (z. B. Ausfall des Beatmungsgerätes, Stromausfall, Verrutschen der Atemmaske, usw.) nicht hinreichend selbst helfen können, sollten Sie ebenfalls den Anspruch auf 24-Stunden-Intensivpflege geltend machen. Der Bedarf liegt vor, wenn der Pflegeaufwand deutlich erhöht und die Notwendigkeit einer Hustenassistenz oder des Absaugens gegeben ist. Das einfache An- und Ablegen einer Beatmungsmaske ist kein Bestandteil der Behandlungspflege, sondern wird (vergleichbar mit dem Be- und Entkleiden) der Grundpflege zugeordnet.

Während der 24-Stunden-Intensivpflege fallen neben der Behandlungspflege auch grundpflegerische Leistungen an. Die Finanzierung der reinen Grundpflegezeiten wird zu je 50 Prozent von der Krankenkasse und der Pflegeversicherung getragen.

Weiterführende Informationen

  • Deutsche Interdisziplinäre Gesellschaft für Außerklinische Beatmung (DIGAB),  www.digab.de
  • HKP-Richtlinie: Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), www.g-ba.de
  • Verständliche Informationen zur Finanzierung der Beatmungspflege finden Sie auch auf den Internetseiten des bundesweiten Intensivpflegedienstes „Gesellschaft für medizinische Intensivpflege (GIP)“: www.gip-intensivpflege.de.