Finanzierung der Pflege bei außerklinischer Beatmung

Mit der Einrichtung einer häuslichen Beatmung ist es möglich weiter in vertrauter Umgebung zu leben und ein weitgehend selbstbestimmtes Leben zu führen. Bei der Pflege und Versorgung unterstützt neben pflegenden Angehörigen ein multiprofessionelles Team aus Intensivpflegediensten, Fachärztinnen und Fachärzten, (Atem-)Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten und bei Bedarf Logopädinnen und Logopäden. Die Beatmungspflege kann nicht nur Zuhause erbracht werden, sondern auch am Arbeitsplatz und in betreuten Wohnformen. 

Je nach Umfang der Pflege und dem Ort, an dem die Leistung erbracht wird, ist die Finanzierung eine Kombination aus Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse, der sozialen Pflegeversicherung, gegebenenfalls der Eingliederungshilfe sowie ergänzenden Sozialhilfeleistungen. 

Bei privat krankenversicherten Menschen sind die Leistungen mit denen der gesetzlich Versicherten vergleichbar. Der Leistungsbezug für die umfassende Beatmungspflege ist auch innerhalb eines persönlichen Budgets möglich.

Leistungen der Krankenversicherung

Die Krankenkasse übernimmt die medizinisch notwendige Behandlungspflege, beispielsweise die Bedienung und Überwachung des Beatmungsgeräts, Absaugen, oder Trachealkanülen-Pflege. Sie stellt Beatmungsgeräte und Sauerstoffsysteme zur Verfügung und erstattet die Kosten für die ärztliche Versorgung. Besteht durch die Beatmung ein hoher Bedarf an medizinisch- pflegerischer Versorgung, kann eine Verordnung über außerklinische Intensivpflege (AKI) ausgestellt werden. Hierfür gelten bestimmte Voraussetzungen:

Außerklinische Intensivpflege (AKI)

wird gewährt, wenn aufgrund der Art, Schwere und Dauer einer Erkrankung eine ständige Anwesenheit einer Pflegefachkraft erforderlich ist. Diese gewährleistet die individuelle Überwachung und eine sofortige fachgerechte Intervention. Entscheidend ist, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit täglich eine lebensbedrohliche Situation auftreten kann, deren Zeitpunkt nicht vorhersehbar ist. 

Ärztinnen und Ärzte dürfen außerklinische Intensivpflege nur dann verordnen, wenn sie über nachgewiesene Qualifikationen verfügen, die ihre Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang mit beatmeten Patientinnen und Patienten belegen. 

Verordnungsfähige Maßnahmen (Beispiele)

Außerklinische Intensivpflege kann unter anderem für folgende Maßnahmen verordnet werden: 

  • Spezielle Überwachung des Gesundheitszustandes und die sich daraus ergebenden notwendigen Interventionen 
  • Pflege des Tracheostomas und Trachealkanülenmanagement
  • Sekretmanagement
  • Dysphagiemanagement
  • Bedienung und Überwachung eines Beatmungsgerätes 
  • Anwendung von Inhalations- und Absauggeräten
  • Umgang mit einer Maske (inklusive An- und Aufsetzen einer Maske im Zusammenhang mit einer nicht-invasiven Beatmung 
  • Erfassung und Bewertung von Vitalparametern
  • Einleitung und Durchführung von Notfallmaßnahmen und Krisenmanagement
  • Anleitung der An- und Zugehörigen zur Stärkung ihrer Versorgungskompetenzen

Detaillierte Informationen zu den Leistungen der außerklinischen Intensivpflege und zur notwendigen ärztlichen Qualifikation regelt die außerklinische Intensivpflege-Richtlinie (AKI-RL).

Soziale Pflegeversicherung

Über die soziale Pflegeversicherung können verschiedene pflegerische Unterstützungsleistungen finanziert werden etwa Hilfe bei der Körperpflege, bei Ernährung oder bei der Mobilität. Auch hauswirtschaftliche Unterstützung wie Reinigung der Wohnung oder Einkäufe lässt sich darüber abdecken sowie die Finanzierung von Verhinderungspflege.  Je nach Pflegegrad besteht ein unterschiedlich hoher Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Der individuelle Pflegegrad wird durch den Medizinischen Dienst (MD) festgestellt.  Die Leistungen der Pflegeversicherung ergänzen die medizinische Versorgung, die von der Krankenkasse übernommen wird. 

Eingliederungshilfeleistungen

Die Träger der Eingliederungshilfe übernehmen die Kosten für eine persönliche Assistenz, um soziale Teilhabe und Unterstützung im Alltag zu sichern. Assistenzkräfte können dabei auch pflegerische Aufgaben übernehmen. Benötigen Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen Unterstützung im Berufsleben, bietet eine Arbeitsassistenz wertvolle Hilfe. Sie ermöglicht es, den beruflichen Alltag selbstbestimmt zu gestalten und aktiv am Arbeitsleben teilzuhaben.

Leistungen der Sozialhilfe

Die Träger der Sozialhilfe übernehmen ergänzende Leistungen in Form von Hilfe zur Pflege, falls keine Pflegeversicherung besteht oder deren Leistungen nicht ausreichen. Die Leistung kann beantragt werden, wenn die pflegebedürftige Person oder ihre Angehörigen nicht genügend Einkommen oder Vermögen besitzen um die Kosten der Pflege zu tragen. 

Weitere Informationen und Beratungsstellen

Örtliche Pflegestützpunkte: 
beraten und helfen bei der Einrichtung häuslicher Pflege bei Beatmung, Beratung geben auch Pflegedienste und Krankenkassen 

Außerklinische Intensivpflege (AKI): 
Rechtsgrundlage §37c SGB V, Außerklinische Intensivpflegerichtlinie (AKI-RL): www.g-ba.de/richtlinien

DGM-Infodienst für Mitglieder mit den Themen: 

  • Beatmungspflege/Außerklinische Intensivpflege (AKI)
  • Häusliche Krankenpflege (HKP)
  • Pflegeleistungen durch die Sozialhilfe
  • Persönliches Budget
  • Persönliche Assistenz 

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Unsere Beratung hilft Ihnen gerne weiter