02.05.2022

Schneller und einfacher zu Ihrem Pflegehilfsmittel

DGM-Newsletter 02/2022

Wenn Sie Pflegegeld erhalten und in diesem Zusammenhang regelmäßig „Pflegeberatungen im Rahmen der eigenen Häuslichkeit“ stattfinden, können Sie ab sofort unkomplizierter und schneller bestimmte (Pflege-)Hilfsmittel beantragen, die

  • die Pflege erleichtern
  • Beschwerden lindern und/oder
  • eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.

Dies gilt auch, wenn Sie häusliche Pflegehilfe, häusliche Krankenpflege oder außerklinische Intensivpflege in Anspruch nehmen.

Im Rahmen dieser häuslichen Leistungserbringung können Pflegefachkräfte eine Empfehlung für (Pflege-)Hilfsmittel aussprechen, die ähnlich wie eine ärztliche Verordnung wirkt. Aufgrund der Empfehlung tritt die sog. Vermutungswirkung ein, d. h. die Kasse verzichtet auf eine weitergehende Überprüfung, ob die empfohlene Hilfsmittel- oder Pflegehilfsmittel-Versorgung erforderlich bzw. notwendig ist. So sollen langwierige Genehmigungsverfahren vermieden werden und Pflegebedürftige möglichst rasch geeignete Hilfsmittel erhalten.

Hintergrund dieser Neuregelung ist die Umsetzung des „Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege" (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG). Der GKV-Spitzenverband hat hierzu „Richtlinien zur Empfehlung von Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln durch Pflegefachkräfte nach § 40 Abs. 6 SGB XI“ erstellt. Die Richtlinien sind am 1 Januar 2022 in Kraft getreten und legen die leistungsrechtlichen Voraussetzungen bezüglich der in Frage kommenden Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, der Eignungsvoraussetzungen der empfehlenden Pflegefachkräfte und der Verfahren, die bei der Antragstellung eingehalten werden müssen, fest.

Bisher existiert ein ähnliches Verfahren bereits im Rahmen der Begutachtung zur Einstufung in die Pflegeversicherung und der Anerkennung eines Pflegegrades. Hier ist der Gutachter oder die Gutachterin des Medizinische Dienstes (MD) verpflichtet, den Bedarf an Hilfsmitteln (und im Rahmen der Begutachtung zusätzlich Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds) zu thematisieren und Empfehlungen abzugeben. Mit Ihrer Zustimmung gelten die Empfehlungen im MD-Gutachten als Antrag auf Leistungsgewährung. Auch hier gilt die Vermutungswirkung.

Wie läuft das neue Antragsverfahren ab?

  1. Die Pflegefachkraft empfiehlt in Abstimmung mit Ihnen ein geeignetes Hilfsmittel, welches in Anhang 2 der o. g. Richtlinien aufgeführt ist. Dafür füllt sie das Formular im Anhang I der Richtlinien (s. Kasten unten) aus und händigt es Ihnen aus.
  2. Wenn Sie einverstanden sind mit der Empfehlung, leiten Sie das Formular innerhalb von zwei Wochen an einen Leistungserbringer weiter (meist ein Sanitätshaus).
  3. Das Sanitätshaus stellt in Ihrem Namen den schriftlichen Antrag bei der Kasse und legt das Empfehlungsformular bei.
  4. Die Kasse prüft, ob die leistungsrechtlichen Voraussetzungen und Kriterien der Wirtschaftlichkeit erfüllt sind. Sofern sie keine offensichtliche Unrichtigkeit feststellt, genehmigt sie den Antrag zügig, spätestens innerhalb von drei Wochen.

Wenn Sie also ein Hilfsmittel oder ein Pflegehilfsmittel benötigen, sprechen Sie Ihre Pflegefachkraft auf diese Möglichkeit an.

Wichtig:

Informieren Sie sich vorab eingehend, welches Hilfsmittel für Sie passend ist. Dies ist insbesondere bei komplexeren Versorgungen wie Mobilitätshilfen (z. B. einem Rollstuhl) dringend ratsam. Nehmen Sie dazu gerne Kontakt mit den DGM-Hilfsmittelberaterinnen Sybille Metzger & Katarina Lissek auf: T 07665 9447-50, beratung@dgm.org.

Die „Richtlinien zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachkräfte gemäß § 40 Absatz 6 SGB XI“ sowie das Empfehlungsformular (Anhang I) sind als PDF-Dokumente abrufbar unter: www.gkv-spitzenverband.de > Krankenversicherung > Hilfsmittel > Richtlinien und Empfehlungen.