10.08.2023

G-BA regelt Verordnung von medizinischem Cannabis bei schweren Erkrankungen

DGM-Newsletter 03-2023

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Detailregelungen für die ärztlichen Verordnung von medizinischem Cannabis als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung beschlossen. Der G-BA will die Patientenversorgung mit dieser zusätzlichen Therapieoption bei schweren Erkrankungen im Bedarfsfall damit sicherstellen. Die Regelungen im § 31 Absatz 6 SGB V sind ein fachlich ausgewogener und in der Versorgungspraxis gangbarer Weg, um eine gute und rechtssichere Versorgung von Patientinnen und Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung sicherzustellen.

Der G-BA hatte zwischen dem Bestreben, schwerkranken Menschen mit einer zusätzlichen Therapieoption zu helfen, und der notwendigen Arzneimitteltherapiesicherheit abzuwägen, denn die betroffenen Cannabisprodukte sind zum Teil nicht als Arzneimittel zugelassen und dementsprechend auch in keinem Zulassungsverfahren auf Sicherheit, Wirksamkeit und Qualität geprüft worden.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

  1. Nur die Erstverordnung von Cannabis sowie ein grundlegender Therapiewechsel bedürfen der Genehmigung durch die Krankenkassen. Folgeverordnungen, Dosisanpassungen oder der Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten in standardisierter Form bedürfen keiner erneuten Genehmigung. Sofern eine Genehmigung für eine Therapie mit Cannabis bereits vor Inkrafttreten der neuen Regelungen des G-BA erteilt worden ist, gilt diese auch weiterhin.
  2. Die Erstgenehmigung darf von den Krankenkassen nur in begründeten Ausnahmefällen versagt werden.
  3. Cannabis-Verordnungen im Rahmen der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) bedürfen grundsätzlich keiner Genehmigung.
  4. Im Rahmen der Allgemeinen Ambulanten Palliativversorgung (AAPV) oder bei Beginn einer Cannabistherapie bereits während einer stationären Behandlung besteht zwar eine Genehmigungspflicht, die Prüffrist der Krankenkassen beträgt hier aber nur drei Tage.
  5. Es gibt keinen Facharztvorbehalt für die Verordnung von medizinischem Cannabis, das heißt alle Ärztinnen und Ärzte sind verordnungsbefugt. Dies ist vor allem für die Versorgung von Patientinnen und Patienten in der AAPV und der SAPV von erheblicher Bedeutung, weil hier Allgemeinmediziner große Teile der Patientenversorgung sicherstellen.

Siehe auch: „Arzneimittel-Richtlinie des G-BA über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung“ (Arzneimittel-Richtlinie/AM-RL) §§ 4a, 44 und 46 (Cannabisarzneimittel).

Der Beschluss wurde am 29. Juni 2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht.