01.12.2022

Begleitung zur stationären Behandlung im Krankenhaus - DGM engagiert sich erfolgreich im G-BA

DGM-Newsletter 04/2022

Bei stationärer Behandlung von Menschen mit Behinderung können Begleitpersonen aus dem engsten persönlichen Umfeld ab dem 1. November 2022 bei einem Verdienstausfall Anspruch auf Krankengeld haben. Voraussetzung ist, dass die Menschen mit Behinderung bereits vor dem Krankenhausaufenthalt Leistungen der Eingliederungshilfe bezogen haben, dass die Begleitpersonen gesetzlich krankenversichert sind und dass die Begleitung mindestens acht Stunden am Tag beträgt. Bisher war die Mitaufnahme von Begleitpersonen ins Krankenhaus nur bei persönlicher Assistenz geregelt und finanziert. Wann eine Begleitung als medizinisch notwendig angesehen wird und wie die Bescheinigungen der Praxen und Krankenhäuser zu verfassen sind, dies in einer Richtlinie festzulegen war Aufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und liegt mit der neuen Krankenhausbegleitungs-Richtlinie (KHB-RL) nun vor.

Auch Menschen mit neuromuskulären Erkrankungen sind bei stationären Behandlungen häufig auf die Begleitung nahestehender Menschen angewiesen. Die DGM sah es deshalb als außerordentlich wichtig an, sich bei der Bestimmung des Personenkreises für diese neue gesetzliche Regelung unmittelbar zu engagieren und selbst die Interessen ihrer Mitglieder im G-BA zu vertreten. Antje Faatz (Leiterin Abteilung Soziales) wurde für die Arbeitsgruppe „KHB-RL“ der Patientenvertretung im G-BA nominiert und hat in der Folge sieben Monate lang viel Zeit und Energie in zahlreichen Online-Sitzungen des G-BA verbracht. Sie hat aktiv an der Erarbeitung der Kriterien mitgewirkt und sich im Ergebnis erfolgreich dafür eingesetzt, dass die Bedürfnisse von Menschen mit neuromuskulären Erkrankungen in der neuen Richtlinie beachtet werden.

Um es deutlich zu sagen: Ohne die direkte Mitarbeit der DGM in dem Gremium wären neuromuskuläre Erkrankungen nicht zum Zuge gekommen. Der Gesetzgeber hatte zunächst an Menschen mit Demenz, Ängsten und geistigen Behinderungen gedacht. Besonderer Pflegebedarf aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung war vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht vorgesehen.

In der inzwischen vom Bundesministerium für Gesundheit ohne weitere Beanstandungen genehmigten Richtlinie beschreibt der G-BA nun drei Fallgruppen, für die der neue Anspruch gelten soll:

  • Begleitung, um während der Krankenhausbehandlung eine bestmögliche Verständigung mit der Patientin oder dem Patienten zu gewährleisten,
  • Begleitung, damit die Patientin oder der Patient die mit ihrer Krankenhausbehandlung verbundenen Belastungssituationen besser meistern kann, insbesondere bei fehlender Kooperations- und Mitwirkungsfähigkeit sowie
  • Begleitung, um die Patientin oder den Patienten während der Krankenhausbehandlung in das therapeutische Konzept einbeziehen zu können oder zur Einweisung in die anschließend weiterhin notwendigen Maßnahmen.

So werden Menschen berücksichtigt, die in ihrer Kommunikation oder Sprechfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind, wie es beispielsweise bei der Amyotrophen Lateralsklerose (ALS) der Fall sein kann. Beeinträchtigungen neuromuskuloskeletaler und bewegungsbezogener Funktionen, der Atmung sowie der Nahrungsaufnahme und des Schluckens sind ebenfalls ausdrücklich genannt. Der Personenkreis wurde nach ICF-Kriterien beschrieben. Es wurden keine Diagnosen (ICD-10-Schlüssel) zugrunde gelegt, was bei der Vielzahl sehr seltener neuromuskulärer Erkrankungen mit Sicherheit unvollständig und somit fatal gewesen wäre.

Näheres dazu und die neue Richtlinie finden Sie auf der Internetseite des G-BA: www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1067

Der Einsatz der DGM in Person von Antje Faatz hat sich also gelohnt. Wir freuen uns über das Ergebnis und bedanken uns an dieser Stelle recht herzlich bei allen Mitwirkenden in der Arbeitsgruppe der Patientenvertretung. Ganz besonderer Dank geht an Herrn Dr. Schmidt-Ohlemann, Bad Kreuznach, der unter großem Einsatz und mit rehabilitationsmedizinischen Fachkompetenz und Erfahrung in der Patientenvertretung des G-BA auch dafür gesorgt hat, die Argumentation zu unterstützen.

Angesichts der Vielzahl an Angehörigen, die für Menschen mit Behinderung lebenswichtige Betreuungsleistungen übernehmen, begrüßt auch die Patientenvertretung im G-BA die neuen Regelungen für die belastende Situation eines Krankenhausaufenthaltes ausdrücklich. Zugleich mahnen die maßgeblichen Patientenorganisationen an, dass der Bedarf an Begleitung im Krankenhaus auch bei vielen beeinträchtigten Menschen ohne Eingliederungshilfeanspruch gegeben sei. Der Gesetzgeber ist also weiterhin gefragt, eine Ausweitung des Personenkreises vorzunehmen.