21.11.2025

Pflegeversicherung: Bei den Leistungen gibt es Änderungen

Paragraph und DGM-Logo

Die Pflegeversicherung bietet verschiedene Leistungen, die pflegebedürftigen Personen und ihren Angehörigen helfen, die Pflege zu Hause bestmöglich zu organisieren und zu finanzieren. Die folgende Übersicht zeigt, welche Unterstützung bei ambulanter Pflege möglich ist und welche Angebote zur Verfügung stehen, um Pflegebedürftige und ihre Angehörigen im Alltag zu entlasten.

Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI in einer Tabelle erläutert
  1. Pflegesachleistung: Pflegedienste übernehmen die häusliche Pflege direkt vor Ort.
  2. Pflegegeld: Pflegebedürftige erhalten Geld, wenn Angehörige oder private Helfer die Pflege übernehmen.
  3. Pflegegeld und Pflegesachleistungen können flexibel miteinander kombiniert werden.
  4. Pflegebedürftige werden stunden- oder tagesweise in einer Einrichtung betreut.
  5. Eine Ersatzpflege steht zur Verfügung, wenn die Hauptpflegeperson vorübergehend ausfällt.
  6. Für eine begrenzte Zeit ist die Versorgung in einer stationären Einrichtung möglich.
  7. Leistungsbeträge für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden in einem Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zusammengeführt.
  8. Ein monatlicher Betrag unterstützt bei Alltags- und Entlastungsleistungen: zweckgebunden für qualitätsgesicherte Leistungen (nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag).

Seit Januar 2025 wurden die Leistungen der Pflegeversicherung in Deutschland um 4,5 Prozent angehoben. Zum 1. Juli 2025 traten darüber hinaus wichtige Neuerungen in Kraft: Die bislang getrennten Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wurden zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro zusammengeführt, den Anspruchsberechtigten ab Pflegegrad 2 flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können.

Verhinderungspflege

Wenn Sie Pflegegrad 2 bis 5 haben und Pflegegeld bekommen, können Sie Verhinderungspflege beantragen. Die Pflegekasse übernimmt die nachgewiesenen Kosten für längstens acht Wochen je Kalenderjahr. Das gilt, wenn Ihre Pflegeperson beispielsweise krank ist, Urlaub macht oder aus sonstigen Gründen an der Pflege gehindert ist. Ein formloser Antrag ist ausreichend, manche Pflegekassen halten Formulare bereit.

Die Verhinderungspflege kann auch nur stundenweise in Anspruch genommen werden. Die Kostenübernahme ist auf den Gemeinsamen Jahresbetrag begrenzt.

Kurzzeitpflege

Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 haben Anspruch auf Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung – bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Dieser Anspruch gilt, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Das kann zum Beispiel der Fall sein:

  • nach einem Krankenhausaufenthalt, wenn die Pflege zu Hause noch nicht gesichert ist,
  • wenn Umbauten in der Wohnung nötig sind,
  • wenn die Pflegeperson noch nicht übernehmen kann,
  • bei Krankheit oder Urlaub der Pflegeperson, wenn Verhinderungspflege nicht ausreicht,
  • oder wenn sich der Gesundheitszustand plötzlich stark verschlechtert.

Kurzzeitpflege soll pflegende Angehörige entlasten und helfen, die Pflege zu Hause dauerhaft aufrechtzuerhalten. Sie muss nicht am Stück in Anspruch genommen werden, das heißt die Leistung kann auf mehrere Zeiträume aufgeteilt werden. Während der Kurzzeitpflege erhalten Sie weiterhin die volle Sachleistung und die Hälfte Ihres Pflegegeldes.

Die Sozialberatung der DGM

Ausführliche Informationen zu den Pflegeleistungen finden Sie in unserem neuen Infodienstblatt „Leistungen der Pflegeversicherung“, das Sie bei unserem Sozialberatungsteam in der Bundesgeschäftsstelle bestellen können. Auch bei Fragen zu Leistungsansprüchen sind wir gerne für Sie da unter T 07665 9447 30 oder per E- Mail beratung@dgm.org.

Mehr Infos