Neuerungen in der GKV-Hilfsmittelrichtlinie: Was sich für Menschen mit Muskelerkrankungen ändert

Am 20. Februar 2025 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Änderung der Hilfsmittelrichtlinie beschlossen. Die Änderungen sind am 16. Mai 2025 in Kraft getreten. Diese Änderungen zielen darauf ab, komplizierte Prüf- und Genehmigungsprozesse zu vereinfachen, um eine schnellere Versorgung zu ermöglichen. Hier geben wir Ihnen einen ersten Überblick über die wichtigsten Neuerungen.
Klare Definition von Behinderung
Die Richtlinie beschreibt jetzt genauer, wann eine Behinderung im Sinne der Versorgung vorliegt. Das erleichtert die Bewertung bei chronischen und fortschreitenden Erkrankungen wie ALS, Muskeldystrophie oder SMA.
Stärkung der Teilhabe
Hilfsmittel sollen gezielt Teilhabe fördern – also helfen, sich selbst zu versorgen, zu kommunizieren oder sich fortzubewegen. Ein neuer Versorgungsanspruch besteht, wenn eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen ist und dadurch die selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe gefördert wird. Dies soll sicherstellen, dass die Versorgung stärker auf die individuellen Bedürfnisse und Lebensumstände der Patienten ausgerichtet ist.
Informationspflichten und Teilhabepläne
Versicherte können unter bestimmten Voraussetzungen die Erstellung eines Teilhabeplans durch die Krankenkasse beantragen. Dies soll helfen, die individuellen Bedarfe und Ziele des Patienten besser zu berücksichtigen und die Versorgung entsprechend zu planen.
Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst
Die Richtlinie beschreibt nun das konkrete Zusammenwirken des Medizinischen Dienstes mit den Patienten und dem verordnenden Arzt. Dies soll die Bedarfserhebung und die anschließende Versorgung verbessern und sicherstellen, dass alle relevanten Informationen berücksichtigt werden.
Konkrete Unterlagen zur Verordnung
Hilfsmittelverordnungen können künftig durch weitere, die Verordnung konkretisierende Unterlagen ergänzt werden. Dies ermöglicht es, spezifische Bedarfe des Patienten besser zu berücksichtigen und die Versorgung entsprechend anzupassen.
Telemedizinische Verordnung möglich
Unter bestimmten Bedingungen kann ein Hilfsmittel auch im Rahmen einer Videosprechstunde oder eines Telefonats verordnet werden. Dies soll insbesondere für Patienten in ländlichen Gebieten oder mit eingeschränkter Mobilität den Zugang zu Hilfsmitteln erleichtern.
Vereinfachung von Genehmigungsverfahren
Dies soll insbesondere für Versicherte mit komplexen Bedarfen gelten, um eine schnellere und effizientere Versorgung zu gewährleisten. Empfiehlt etwa ein (SPZ) und Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit schweren Behinderungen (MZEB) ein Hilfsmittel, darf die Krankenkasse nicht mehr standardmäßig den Medizinischen Dienst hinzuziehen. Das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) sieht vor, dass die „Erforderlichkeit vermutet“ wird, wenn die beantragten Hilfsmittel vom dort tätigen Arzt innerhalb der letzten drei Wochen vor der Antragstellung empfohlen worden sind. Zur Beschleunigung der Bewilligungsverfahren sollen die Überprüfungsmöglichkeiten der Krankenkassen eingeschränkt werden.
Wer mit einer neuromuskulären Erkrankung lebt, benötigt häufig individuelle, spezialisierte Hilfsmittel zur Mobilität, zur Beatmung oder für die Lagerung. Die neuen Regelungen verbessern den Zugang zu diesen Leistungen: durch weniger Prüfaufwand, schnellere Entscheidungen und eine stärkere Fokussierung auf die tatsächlichen Bedarfe. Besonders für Kinder und Jugendliche kann das entscheidend sein, da sich ihr körperlicher Zustand rasch verändert.
Dennoch bleibt abzuwarten, wie diese Änderungen in der Praxis umgesetzt werden und ob sie tatsächlich zu einer schnelleren und besseren Versorgung führen. Menschen mit einer Muskelerkrankung und ihre Angehörigen sollten sich über die neuen Regelungen informieren und ihre Rechte kennen, um von den Verbesserungen optimal zu profitieren. Nutzen Sie frühzeitig die Beratungsangebote der DGM oder von spezialisierten Zentren, wenn Sie eine komplexere Hilfsmittelversorgung benötigen. Diese können wertvolle Unterstützung und Informationen bieten.
Kontakt
DGM-Hilfsmittelberatung
Sybille Metzger, Katarina Lissek
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T 07665 9447 50